Bei einer Vielzahl von gewerblichen sowie privaten Bauvorhaben in Bayern fordert die zuständige Baubehörden in den technischen Auflagen zur Baugenehmigung zusätzlich zur Einmessbescheinigung eine sog. "Sockelkontrolle", die Kontrolle der fertig gestell-
ten Kellerdecke.
Rechtliche Grundlagen:
Diese stellt - wie die Einmessbescheinigung - geltendes Recht gemäß Art. 68 Abs. 6 BayBO, Bayer. Bauordnung (siehe unten*) dar. Ausgestellt wird diese von einem sog. "Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen" (ehemals "Verantwortlicher Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen").
Vorgang:
Nach dem Vorgang der Einmessbescheinigung (vor Baubeginn) und Fertigstellung des Gebäudesockels erfolgt die Sockelkontrolle. Hierbei wird kontrolliert, ob die in der Baugenehmigung beschriebene Grundfläche und Höhenlage des Bauwerks auch tatsächlich während des Baus umgesetzt wurden.
Honorierung:
siehe Einmessbescheinigung.
* Auszug aus Bayer. Bauordunung:
Art. 68 Baugenehmigung und Baubeginn (6) 1 Vor Baubeginn müssen die Grundfläche der
baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage
festgelegt sein. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass
[...] die Einhaltung der festgelegten
Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird. 3 Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnische
Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen
handelt, sowie Bescheinigungen von Prüfsachverständigen
müssen an der Baustelle von Baubeginn
an vorliegen.
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